12. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 134 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf das Vorgehen bei retrospektiver Konkurrenz wird nachstehend unter Ziff. IV. 16. näher eingegangen. Der Beschuldigte hat sich des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gemacht. Es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2).