Da der Beschuldigte in diesem Urteil wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, greift der Ausschluss gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. b der EU- Rückführungsrichtlinie (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.4 mit Hinweis; 6B_196/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.2.1). Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe für den Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthalts ist daher zulässig.