Zu diesem Urteil liegt daher keine retrospektive Konkurrenz vor. Nach Ansicht der Kammer wäre es stossend, wenn die im Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 14. November 2013 beurteilten Delikte bei der Frage der Anwendbarkeit der EU-Rückführungsrichtlinie ebenfalls mitberücksichtigt würden. Hingegen ist eine Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 7. März 2018 zu bestimmen. Da der Beschuldigte in diesem Urteil wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, greift der Ausschluss gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst.