170). Da der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts vom 24. August 2017 einzig des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen wurde, führt dieses Urteil nicht zum Ausschluss der Anwendung der EU-Rückführungsrichtlinie. Dass das Urteil des Obergerichts eine teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 14. November 2013 ist, vermag daran nichts zu ändern. Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilende Tat erst nach dem Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 14. November 2013. Zu diesem Urteil liegt daher keine retrospektive Konkurrenz vor.