Das Obergericht hielt im Urteil SK 17 3 vom 24. August 2017 fest, es erschiene stossend, wenn ein Drittstaatsangehöriger, dessen illegaler Aufenthalt – aus welchen Gründen auch immer – im früheren Verfahren wegen anderer Delikte nicht mitangeklagt gewesen sei, aufgrund der EU-Rückführungsrichtlinie nicht mit (Zu- satz-)Freiheitsstrafe bestraft werden könne, während dieselbe Richtlinie der Bestrafung eines Drittstaatsangehörigen, dessen illegaler Aufenthalt in ein- und demselben Verfahren mit den anderen Delikten zu beurteilen sei, mit einer Gesamtfreiheitsstrafe nicht entgegenstehe. Jedenfalls in Fällen «vollständiger» retrospektiver