Die Frage stellt sich in besonderem Masse in Fällen (potentieller) retrospektiver Konkurrenz. Wenn der Drittstaatsangehörige also wegen anderer Delikte in einem früheren Verfahren bereits rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, der im neuen Verfahren zu beurteilende rechtswidrige Aufenthalt allerdings bereits vor dem Ersturteil begangen wurde und hierfür ebenso eine Freiheitsstrafe (als Zusatzstrafe) ausgesprochen werden soll (vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts SK 17 3 vom 24. August 2017 E. 11.1.3, pag. 523 f.).