10.1 vorne). Der Beschuldigte hat sich im vorliegenden Verfahren (einzig) des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gemacht. Von der Anschuldigung der Hehlerei ist er freizusprechen. Das Bundesgericht hat – soweit ersichtlich – bislang nicht entschieden bzw. sich jedenfalls nicht eingehender damit auseinandergesetzt, ob seine Rechtsprechung zum Ausschluss der Anwendung der EU-Rückführungsrichtlinie auch gilt, wenn die nebst dem illegalen Aufenthalt begangenen weiteren Delikte bereits in einem anderen Verfahren beurteilt wurden. Die Frage stellt sich in besonderem Masse in Fällen (potentieller) retrospektiver Konkurrenz.