522 und pag. 525). Diese Ausführungen gelten auch für das vorliegende Verfahren, weshalb darauf verwiesen werden kann. Zu prüfen ist, ob vorliegend der Ausschluss gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. b der EU- Rückführungsrichtlinie greift. Gemäss der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts steht die Rückführungsrichtlinie einer Freiheitsstrafe dann nicht entgegen, wenn ein Drittstaatsangehöriger nebst dem rechtswidrigen Aufenthalt weitere Straftaten begangen hat (BGE 143 IV 264 E. 2.3 ff. S. 266 ff. mit Hinweisen, publ. in: Pra 107 (2018) Nr. 79; vgl. Ziff. IV. 10.1 vorne).