Das Obergericht kam im Urteil SK 17 3 vom 24. August 2017 nach eingehender Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Behörden nicht alles für die Vollstreckung der Wegweisung Zumutbare unternommen hätten. Die Anordnung von Durchsetzungshaft wäre zulässig und nicht aussichtslos gewesen. Damit sei die EU- Rückführungsrichtlinie grundsätzlich auf den vorliegenden Fall anwendbar und eine Sanktionierung des rechtwidrigen Aufenthalts mit einer Freiheitsstrafe gemäss der Richtlinie eigentlich ausgeschlossen (Urteil des Obergerichts SK 17 3 vom 24. August 2017 E. 11.1.2 und E. 11.1.4, pag. 522 und pag. 525).