Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass für den Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthalts einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Eine Geldstrafe könnte bei dem von Nothilfe lebenden Beschuldigten (vgl. pag. 88 Z. 19 f.) voraussichtlich nicht vollzogen werden und gemeinnützige Arbeit scheitert nicht nur an der fehlenden Zustimmung, sondern auch mangels legalen Aufenthalts des Beschuldigten (vgl. BGE 134 IV 97 E. 6.3.3.4 S. 110). Das Obergericht kam im Urteil