16 ligten Erwerbstätigkeit nachgeht, kann sich folglich nicht auf die EU- Rückführungsrichtlinie berufen, um einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder zu gemeinnütziger Arbeit zu entgehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.4 mit Hinweisen; 6B_196/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.2.1). 10.2 Subsumtion Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass für den Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthalts einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt.