b der EU-Rückführungsrichtlinie fest. Es bestätigte nach Auseinandersetzung mit dem Urteil des EuGH i.S. Achughbabian, seiner eigenen Rechtsprechung sowie der in der Lehre geäusserten Kritik, dass die EU- Rückführungsrichtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die nebst dem rechtswidrigen Aufenthalt weitere Straftaten ausserhalb des Ausländerrechts begangen haben (BGE 143 IV 264 E. 2.3 ff. S. 266 ff., publ. in: Pra 107 (2018) Nr. 79). Vom Anwendungsbereich der EU-Rückführungsrichtlinie ebenfalls nicht erfasst wird die Bestrafung eines weggewiesenen Ausländers wegen illegaler Erwerbstätigkeit in der Schweiz.