in: Pra 107 (2018) Nr. 78). Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. b der EU-Rückführungsrichtlinie können die Mitgliedstaaten beschliessen, die Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. Das Bundesgericht hielt in BGE 143 IV 264 ausdrücklich an seiner Rechtsprechung zu Art. 2 Abs. 2 Bst. b der EU-Rückführungsrichtlinie fest.