115 Abs. 1 Bst. b AuG verlangt indes, dass auf die Verhängung und den Vollzug einer Freiheitsstrafe verzichtet wird, wenn gegen den Betroffenen mit illegalem Aufenthalt ein Wegweisungsentscheid erging und die erforderlichen Entfernungsmassnahmen («mesures nécessaires pour procéder à l’éloignement») noch nicht ergriffen wurden. Die Verhängung einer Geldstrafe ist demgegenüber mit der Rückführungsrichtlinie nicht unvereinbar, vorausgesetzt sie erschwert das Verfahren der Entfernung nicht (BGE 143 IV 249 Regeste und E. 1.9 S. 260 f., publ. in: Pra 107 (2018) Nr. 78). Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst.