Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Haftbefehl vom 26. März 2017 daher für den Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts in der Zeit vom 13. August 2014 bis 4. August 2015 nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht unbeachtlich ist (pag. 134, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es mangelte mithin im Deliktszeitraum an einer Notstandslage, welche den illegalen Aufenthalt in der Schweiz zu rechtfertigen oder zumindest zu entschuldigen vermocht hätte. Der Beschuldigte ist daher in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 13. August 2014 bis 4. August 2015, schuldig zu sprechen.