Das Beweisverfahren hat ergeben, dass dem Beschuldigten weder aufgrund der allgemeinen Situation im Irak noch aufgrund seiner persönlichen Situation eine unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr drohte (Ziff. III. 8.3 vorne). Der eingereichte Haftbefehl datiert vom 26. März 2017 und lag damit im angeklagten Deliktszeitraum (13. August 2014 bis 4. August 2015) noch nicht vor. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Haftbefehl vom 26. März 2017 daher für den Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts in der Zeit vom 13. August 2014 bis 4. August 2015 nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht unbeachtlich ist (pag.