Zur Diskussion steht angesichts der geltend gemachten Bedrohung individueller Rechtsgüter des Beschuldigten ein rechtfertigender (Art. 17 StGB) oder entschuldbarer Notstand (Art. 18 StGB). Das Gesetz fordert in beiden Fällen zunächst, dass sich der Täter einer «unmittelbare[n], nicht anders abwendbare[n] Gefahr» ausgesetzt sieht. Nur bei Vorliegen einer solchen Notstandslage ist es allenfalls nicht rechtswidrig oder entschuldbar, eine mit Strafe bedrohte Tat zu begehen. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass dem Beschuldigten weder aufgrund der allgemeinen Situation im Irak noch aufgrund seiner persönlichen Situation eine unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr drohte (Ziff.