b AuG erfüllt. Der Beschuldigte liess die Ausreisefrist bewusst und gewollt verstreichen und hielt sich danach im Wissen um seinen fehlenden Aufenthaltstitel willentlich weiterhin in der Schweiz auf. Er handelte mit direktem Vorsatz. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte macht geltend, es liege ein Notstand vor. Ihm drohe nebst familiären Vergeltungsmassnahmen die Todesstrafe, weil er gemäss dem Haftbefehl vom 26. März 2017 wegen Mordes gesucht werde (pag. 188; pag. 133, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur Diskussion steht angesichts der geltend gemachten Bedrohung individueller Rechtsgüter des Beschuldigten ein rechtfertigender (Art.