14 ihm offen, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen und freiwillig bei der irakischen Botschaft Reisedokumente zu beantragen. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte die ihm gesetzte Frist zur Ausreise bis zum 16. Januar 2013 unbenutzt verstreichen liess und sich seither ohne Aufenthaltstitel ununterbrochen in der Schweiz aufhielt, also auch während des angeklagten Zeitraums vom 13. August 2014 bis 4. August 2015. Damit ist der objektive Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG erfüllt.