9.2 Subsumtion Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum vom 13. August 2014 bis 4. August 2015 die Möglichkeit gehabt hätte, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren (Ziff. III. 8.3.1 vorne). Eine die Strafbarkeit ausschliessende objektive Unmöglichkeit der Ausreise (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 2.2 mit Hinweisen) lag damit nicht vor. Der Beschuldigte verfügte vielmehr über die Freiheit, anders zu handeln. Es stand