115 Abs. 1 Bst. b AuG stimmt inhaltlich mit Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG überein. Das neue Recht ist folglich nicht milder, weshalb das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht anzuwenden ist (vgl. Art. 126 Abs. 4 AIG). Gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG macht sich strafbar, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus der Pflicht zur Bewilligung des Aufenthalts nach Art.