Die Abstammung des Beschuldigten war bis anhin weder im vorliegenden Verfahren noch im Asylverfahren oder im Verfahren SK 17 3 umstritten. Der Beschuldigte gab gegenüber den Migrationsbehörden an, er sei ein sunnitischer Kurde und stamme aus Kalar in der Provinz Suleymaniya (SK 17 3, pag. 153, vgl. auch pag. 71 ff., pag. 225, pag. 513). Die erstmals im oberinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Abstammung des Beschuldigten aus Khanaqin erscheint daher nicht glaubhaft und ist als Schutzbehauptung zu werten.