Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz habe den Haftbefehl vom 26. März 2017 zu Unrecht als irrelevant taxiert, weil dieser nicht den angezeigten Zeitraum betreffe. Aus der gesamten Vorgeschichte des Beschuldigten ergebe sich klar, dass die strafrechtliche Verfolgung wegen Mordes schon seit der Einreise des Beschuldigten in die Schweiz ein Thema gewesen sei. Der Strafbefehl (recte: Haftbefehl) sei zwar aus irgendeinem Grund auf den 26. März 2017 datiert, allerdings handle es sich beim zugrundeliegenden Sachverhalt immer noch um ein Ereignis, welches kurz vor der Flucht des Beschuldigten aus dem Irak stattgefunden habe (pag. 186).