12 abzuweichen. Zu prüfen ist daher nachfolgend einzig, ob der Haftbefehl vom 26. März 2017 (pag. 97 f.) oder die neu geltend gemachte Abstammung des Beschuldigten aus Khanaqin etwas an der Beurteilung im Urteil SK 17 3 vom 24. August 2017 ändern. 8.3.2 Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz habe den Haftbefehl vom 26. März 2017 zu Unrecht als irrelevant taxiert, weil dieser nicht den angezeigten Zeitraum betreffe.