Dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. April 2018 kann entnommen werden, dass die Verteidigung zur Begründung ihrer Anträge weitgehend auf das Urteil des Obergerichts abstellte (vgl. pag. 93 ff.). Auch im oberinstanzlichen Verfahren macht die Verteidigung nicht geltend, das Obergericht habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt. Die Kammer sieht ihrerseits keine Veranlassung, von den Sachverhaltsfeststellungen im Urteil SK 17 3 vom 24. August 2017