Zwar sei nachvollziehbar, dass der Beschuldigte es vorziehe, illegal in der Schweiz zu bleiben, statt in sein Heimatland zurückzukehren. Es bestehe aber keine unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr für Leib und Leben oder andere schützenswerte Rechtsgüter des Beschuldigten (Urteil des Obergerichts SK 17 3 vom 24. August 2017 E. 11.4.3, pag. 531). Das Urteil des Obergerichts SK 17 3 vom 24. August 2017 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.