Auffallend sei aber, dass für den Beschuldigten bei der Entscheidung, nicht in den Irak zurückkehren zu wollen – neben der strafrechtlichen Verfolgung – offenbar finanzielle Probleme im Vordergrund stünden. Mit der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich nicht primär aus Furcht vor der angeblich drohenden Blutrache geweigert habe, freiwillig in den Irak zurückzukehren, sondern vielmehr aus Angst vor der Strafverfolgung, möglicher finanzieller Folgen sowie aus Angst vor dem Gesichtsverlust gegenüber seiner Familie.