Das Obergericht ging zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass sich der behauptete Motorradunfall mit Todesfolge tatsächlich ereignet habe (Urteil des Obergerichts SK 17 3 vom 24. August 2017 E. 11.4.3, pag. 530). Auffallend sei aber, dass für den Beschuldigten bei der Entscheidung, nicht in den Irak zurückkehren zu wollen – neben der strafrechtlichen Verfolgung – offenbar finanzielle Probleme im Vordergrund stünden.