521). Hinsichtlich der allgemeinen Situation im Irak gelangte das Obergericht gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die Einschätzung der Migrationsbehörden zu Schluss, dass weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch die Sicherheitslage den Vollzug der Wegweisung des Beschuldigten in den Jahren 2013/2014 als unzulässig bzw. unzumutbar erscheinen liessen. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Situation im Irak habe dem Beschuldigten im zu beurteilenden Zeitraum keine unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr gedroht (Urteil des Obergerichts SK 17 3 vom 24. August 2017 E. 11.4.2, pag. 527).