Er hätte die Möglichkeit gehabt, sich bei der irakischen Botschaft Reisepapiere ausstellen zu lassen. Dass trotz eingeleiteter Papierbeschaffung bis heute keine Reisedokumente vorliegen würden, sei dadurch zu erklären, dass der Beschuldigte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkomme (Urteil des Obergerichts SK 17 3 vom 24. August 2017 E. 11.1.2, pag. 521).