Diese Unterlagen wurden antragsgemäss zu den Akten erkannt (pag. 93). Auf den Beizug der Migrationsakten wurde verzichtet, da diese im Verfahren PEN 15 880 / SK 17 3 ediert wurden (vgl. pag. 87; SK 17 3, pag. 65 ff.). Es wird auf die entsprechenden Aktenstellen verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung der Kammer.