S. 5 und S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz edierte hinsichtlich des Vorwurfs des rechtswidrigen Aufenthalts zudem die Verfahrensakten des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland PEN 15 880 sowie die Akten des Obergerichts SK 17 3 (pag. 79). Ferner reichte die Verteidigung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen irakischen Haftbefehl vom 26. März 2017 im Original auf Arabisch sowie eine Übersetzung desselben ein (pag. 97 f.). Diese Unterlagen wurden antragsgemäss zu den Akten erkannt (pag.