Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob dem Beschuldigten eine freiwillige Rückkehr in den Irak (objektiv) möglich und zumutbar war. In diesem Zusammenhang ist in tatsächlicher Hinsicht umstritten, ob sich der Beschuldigte die notwendigen Reisedokumente bei der irakischen Botschaft hätte beschaffen können und ob ihm im Falle seiner Rückkehr in den Irak aufgrund der dortigen allgemeinen Sicherheitslage und/oder durch Blutrache eine Gefahr für Leib und Leben drohte (pag. 123; pag. 182; pag. 186; SK 17 3, pag. 514). Bestritten ist ferner die Abstammung des Beschuldigten.