Es ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte seit dem 1. Oktober 2009 ununterbrochen in der Schweiz aufhält, obschon sein Asylgesuch vom 2. Oktober 2009 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2012 rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Beschuldigte hielt sich damit auch während des vorliegend zu beurteilenden Zeitraums vom 13. August 2014 bis 4. August 2015 illegal in der Schweiz auf (pag. 181). Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob dem Beschuldigten eine freiwillige Rückkehr in den Irak (objektiv) möglich und zumutbar war.