Ein Gesuch vom 30. Januar 2013 um Verlängerung der Ausreisefrist zum Zweck des Abschlusses eines Ehevorbereitungsverfahrens wurde vom BFM am 8. Februar 2013 mit der Begründung abgewiesen, dass eine Eheschliessung nicht unmittelbar bevorstehe (pag. 249 f.). Der Beschuldigte stellte am 5. September 2013 und am 12. Februar 2016 Gesuche um Wiedererwägung des Wegweisungsentscheids bzw. um vorläufige Aufnahme. Beide wurden abgewiesen (pag. 285 ff., 339 ff.).