Zudem bestanden weder aufgrund der Höhe des Kaufpreises noch der übrigen Umstände des Kaufgeschäfts konkrete Verdachtsgründe für eine strafbare Vortat, die für den Beschuldigten klar erkennbar gewesen wären. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er nicht mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das Mobiltelefon zuvor durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden war. Der subjektive Tatbestand ist nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist daher in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils von der Anschuldigung der Hehlerei freizusprechen. III. Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts