131, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Indem der Beschuldigte das gestohlene Mobiltelefon kaufte, erlangte er darüber eigene Verfügungsmacht und erwarb damit das Mobiltelefon im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte keine direkte Kenntnis des Diebstahls hatte und somit nicht direktvorsätzlich handelte. Zudem bestanden weder aufgrund der Höhe des Kaufpreises noch der übrigen Umstände des Kaufgeschäfts konkrete Verdachtsgründe für eine strafbare Vortat, die für den Beschuldigten klar erkennbar gewesen wären.