9 7.2 Subsumtion Das fragliche Mobiltelefon wurde dem im Zug schlafenden Eigentümer von einem Unbekannten entwendet. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Vortäter damit zweifelsfrei den objektiven und subjektiven Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt hat. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich, weshalb eine strafbare Vortat gegeben ist (pag. 131, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).