Der Grund der Strafbarkeit des Hehlers liegt darin, dass er einen durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Zustand fortsetzt und festigt. Er hindert oder erschwert die Wiederherstellung des durch die Vortat gestörten rechtmässigen Zustandes, beispielsweise die Wiedererlangung der Sache durch den Berechtigten. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss dem Wortlaut von Art. 160 Ziff. 1 StGB wird vorausgesetzt, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist.