7. Rechtliche Würdigung 7.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 160 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird wegen Hehlerei bestraft, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Der Grund der Strafbarkeit des Hehlers liegt darin, dass er einen durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Zustand fortsetzt und festigt.