Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder aufgrund der Höhe des Kaufpreises noch der übrigen Umstände des Kaufgeschäfts konkrete Verdachtsgründe für eine strafbare Vortat bestanden, die für den Beschuldigten klar erkennbar gewesen wären. Der Beschuldigte musste nicht mit der Möglichkeit rechnen, dass das Mobiltelefon zuvor durch einen Diebstahl erlangt worden war. Damit kann ihm auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er das Mobiltelefon ohne Hintergrundabklärungen erworben hat.