9 Z. 36, Z. 43 f.), zwar seltsam, reicht aber als Verdachtsmoment für sich alleine nicht aus, um die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahezulegen. Zumal der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung glaubhaft schilderte, dass der Verkäufer ursprünglich einen höheren Preis verlangt, sie sich nach langer Diskussion aber auf diesen Preis geeinigt hatten (pag. 92 Z. 11 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder aufgrund der Höhe des Kaufpreises noch der übrigen Umstände des Kaufgeschäfts konkrete Verdachtsgründe für eine strafbare Vortat bestanden, die für den Beschuldigten klar erkennbar gewesen wären.