8 und die Quittung deshalb nicht mehr als nötig erachtet wird. Schliesslich erscheint der Umstand, dass der andere Asylsuchende das Mobiltelefon für CHF 120.00 verkaufte, obwohl er dieses gemäss den Aussagen des Beschuldigten zwei Monate zuvor für CHF 350.00 gekauft habe (vgl. pag. 9 Z. 36, Z. 43 f.), zwar seltsam, reicht aber als Verdachtsmoment für sich alleine nicht aus, um die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahezulegen.