88 Z. 18 ff.). Da es sich um ein gebrauchtes Gerät handelte, ist auch nicht verdächtig, dass der Verkäufer dem Beschuldigten keine Kaufquittung vorlegen konnte (vgl. pag. 89 Z. 31 f.). Occasionwaren werden erfahrungsgemäss häufig ohne Kaufquittung verkauft, sei es, weil der Verkäufer die Quittung nicht mehr hat oder weil die Garantie bereits abgelaufen ist