Die beiden wohnten in derselben Asylunterkunft und der Beschuldigte sprach von einem Kollegen (pag. 9 Z. 22; pag. 89 Z. 15 f., Z. 25 f.; pag. 92 Z. 10). Zudem ging die Initiative für das Kaufgeschäft vom Beschuldigten aus. Er erkundigte sich im Aufenthaltsraum der Asylunterkunft, ob jemand ein Mobiltelefon zu verkaufen habe (pag. 92 Z. 9 f.). Der Beschuldigte gab zu Protokoll, er habe sich kein neues Mobiltelefon gekauft, weil ihm ein solches zu teuer gewesen sei (pag. 89 Z. 21 f.). Dies erscheint mit Blick auf seine finanzielle Situation ohne Weiteres nachvollziehbar (vgl. pag. 88 Z. 18 ff.).