Dem Beschuldigten kann daher nicht vorgeworfen werden, dass er das Mobiltelefon wissentlich tief unter dem Marktpreis erworben hat. Zu prüfen ist weiter, ob der Beschuldigte aus den übrigen Umständen des Kaufgeschäfts auf die deliktische Herkunft des Mobiltelefons hätte schliessen können. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon nicht von einer ihm unbekannten Person auf der Strasse zum Kauf angeboten bekam. Vielmehr ist gestützt auf seine Aussagen davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Verkäufer zumindest kannte. Die beiden wohnten in derselben Asylunterkunft und der Beschuldigte sprach von einem Kollegen (pag.