Der Beschuldigte hätte somit keine Ansprüche gehabt, wenn das Mobiltelefon nach dem Kauf einen Mangel aufgewiesen hätte (pag. 185). Anders als die Vorinstanz erachtet es die Kammer nicht als erstellt, dass der Marktpreis des Mobiltelefons im Erwerbszeitpunkt deutlich über dem vereinbarten Kaufpreis gelegen haben musste (vgl. pag. 128, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es bestand keine auffällige Diskrepanz zwischen dem Marktwert und dem Kaufpreis des Mobiltelefons. Dem Beschuldigten kann daher nicht vorgeworfen werden, dass er das Mobiltelefon wissentlich tief unter dem Marktpreis erworben hat.