Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass damit der Neupreis gemeint ist (pag. 127, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Als der Beschuldigte das Mobiltelefon erworben hat, war dieses allerdings nicht neu. Es handelte sich um ein gebrauchtes Gerät (pag. 89 Z. 19). Soweit die Vorinstanz ausführt, der Marktpreis des Mobiltelefons dürfte innert eines Jahres kaum unter CHF 300.00 gefallen sein, kann ihr nicht gefolgt werden (pag. 128, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aus dem Anzeigerapport geht nicht hervor, wie lange der Geschädigte das Mobiltelefon in Gebrauch hatte, bevor es gestohlen wurde.