7 Verdachtsgründe für die deliktische Herkunft des Mobiltelefons bestanden, die für den Beschuldigten klar erkennbar waren. Die Vorinstanz hielt fest, ein gewichtiges Indiz für die deliktische Herkunft des Mobiltelefons sei der vereinbarte Kaufpreis, der signifikant unter dem damaligen Marktpreis gelegen haben müsse (pag. 127, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss dem Anzeigerapport vom 14. August 2014 betrug der Wert des gestohlenen Mobiltelefons CHF 380.00 (pag. 2). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass damit der Neupreis gemeint ist (pag.