89 Z. 25). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Erwerbszeitpunkt keine direkte Kenntnis der deliktischen Herkunft des Mobiltelefons hatte (pag. 129, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 6.4.2 Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte aus den gesamten Umständen auf den unrechtmässigen Vorerwerb des Mobiltelefons hätte schliessen können bzw. ob konkrete